3 PSY

Traumaambulanz

Traumaambulanz

Wir sind Mitglied im Traumanetzwerk Niedersachsen. Wir dürfen zu Lasten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie Menschen, die Opfer von Straftaten geworden sind, behandeln.

Ob das von Ihnen erlebte Trauma unter die Bedingungen des sogenannten Opferentschädigungsgesetzes (OEG) fällt, können Sie mit der untenstehenden Checkliste prüfen.

Sollten die Kriterien auf Sie zutreffen, machen Sie sich einen Termin in unserer Traumaambulanz aus:

Tel.: 05961 503-3500

Innerhalb von 14 Tagen erhalten Sie den ersten Gesprächstermin. Es sind bis zu 15 Einzeltherapiegespräche möglich. Sollte darüber hinaus psychotherapeutische Behandlung notwendig sein, beraten wir Sie zur Kontaktaufnahme mit niedergelassenen Psychotherapeut*innen in der Region.

Sollten die Kriterien auf Sie zutreffen, machen Sie sich einen Termin in unserer Traumaambulanz aus:

Tel.: 05961 503-3500

Innerhalb von 14 Tagen erhalten Sie den ersten Gesprächstermin. Es sind bis zu 15 Einzeltherapiegespräche möglich. Sollte darüber hinaus psychotherapeutische Behandlung notwendig sein, beraten wir Sie zur Kontaktaufnahme mit niedergelassenen Psychotherapeuten in der Region.

In welchen Krankenhäusern in Niedersachsen gibt es spezialisierte Stützpunkte für Opfer von Gewalttaten? Wo gibt es fachärztliche und fachpsychologische Beratung und Hilfe? Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat hierzu Informationen:

Schnelle Hilfe für Opfer von Gewalttaten | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Handelt es sich um einen Fall nach dem Sozialgesetzbuch XIV-Soziale Entschädigung?

§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung
(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung (physisch und / oder psychisch) erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
Berechtigte sind Geschädigte sowie
Angehörige (Ehegatten, Kinder [auch Stief- und Pflegekinder], Großeltern, Enkelkinder)
Hinterbliebene (Witwen/r, Waisen, Eltern, Betreuungsunterhaltberechtigte)
Nahestehende (Geschwister und Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen)

§ 7 Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

§ 13 Opfer von Gewalttaten
(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug (auch die im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind, sofern sie sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb Deutschlands aufgehalten haben) eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch 1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
- vorsätzlich: mit Wissen und Wollen des Täters -mit Absicht und Bewusstsein 
- rechtswidrig: Aktionen, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet werden - nicht bei Maßnahmen der Polizei/Bundespolizei/Feuerwehr etc. im Einsatz
- tätlicher Angriff: Gewaltsames Vorgehen eine Person in feindseliger Absicht
  - auch: absichtliche Vergiftung
  - auch: Einsatz gemeingefährlicher Mittel (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
  - nicht: Unfall

Alle diese drei Fragen/Punkten müssen erfüllt sein, um nach diesem Buch soziale Entschädigung Leistungen zu erhalten.

Hier finden Sie weitere Stützpunkte:

Hilfe für Opfer von Gewalttaten im Erwachsenenalter (Download pdf-Datei)

Hilfe für Opfer von Gewalttaten im Kindes- und Jugendalter (Download pdf-Datei)